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Erschienen in: Bankmagazin 11/2023

01.11.2023 | Recht + Steuern

Recht + Steuern

verfasst von: Christof Blauß, Hans-Ulrich Dietz

Erschienen in: Bankmagazin | Ausgabe 11/2023

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Auszug

Mit Urteil vom 25. Juli 2023 (Az. XI ZR 221/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung bestätigt (Az. XI ZR 345/18), wonach bei Prämiensparverträgen für das Kreditinstitut die Kündigung ausgeschlossen ist, bis der Kunde die höchste Prämienstufe erreicht. Im neuen Fall erbrachte die Sparerin monatliche Sparleistungen, ohne dass konkrete Raten verpflichtend vereinbart wurden. Bei Erreichen bestimmter Sparleistungen sollte eine zusätzliche Prämie bezahlt werden. Die Sparerin konnte vom Sparkonto monatlich bis zu 2.000 Euro abheben, weshalb die höchste Prämienstufe durch die Sparerin nicht erreicht wurde. Das Kreditinstitut kündigte wegen des veränderten Zinsumfelds dennoch. Da keine vertragliche Verpflichtung der Kundin zur Erbringung der Sparleistung bestand, nahm der BGH eine unregelmäßige Verwahrung im Sinne § 700 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Der BGH betont, dass bei dieser Vertragskonstellation der Sparer frei bestimmen kann, wann er die höchste Prämienstufe erreicht. Bis zum Erreichen dieser Prämienstufe sei eine ordentliche Kündigung des Prämiensparvertrags ausgeschlossen. Allerdings könne der Sparer auch nicht erwarten, dass ihm durch den Vertrag eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werde und sich die Dauer des Kündigungsausschlusses einseitig durch Abhebungen verlängern ließe. Da die höchste Prämienstufe aber nicht erreicht war, nahm der BGH eine Unwirksamkeit der Kündigung an. cb

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Metadaten
Titel
Recht + Steuern
verfasst von
Christof Blauß
Hans-Ulrich Dietz
Publikationsdatum
01.11.2023
Verlag
Springer Fachmedien Wiesbaden
Erschienen in
Bankmagazin / Ausgabe 11/2023
Print ISSN: 0944-3223
Elektronische ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1007/s35127-023-1756-4

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