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2024 | Buch

Natur als Rechtssubjekt

Die neuseeländische Rechtsetzung als Vorbild für Deutschland

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Über dieses Buch

Das Buch analysiert die Möglichkeit der Normierung eigener Rechte der Natur in der deutschen Rechtsordnung. Als Inspiration hierzu wird der Vergleich zur Eigenrechtsgesetzgebung in Neuseeland gezogen. Neuseeland normierte als eines der ersten Länder der Welt eigene Rechte der Natur, indem das Land den Te Urewera Wald und den Whanganui Fluss als Rechtssubjekte gesetzlich anerkannte. Die Gesetzgebung wurde weltweit als umweltrechtliche Pionierleistung gefeiert. In Zeiten der Klima- und Biodiversitätskrise liegt daher der Gedanke nahe, auch im deutschen Rechtssystem über die rechtliche Aufwertung der Natur nachzudenken. Die Arbeit befasst sich daher mit der Frage, ob Rechte der Natur nach neuseeländischem Vorbild in Deutschland sowohl rechtlich zulässig als auch geboten und erforderlich sind.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Einleitung: Das Anthropozän – Zeitalter des Menschen
Zusammenfassung
Artensterben, Sturzfluten, Dürren und mikroplastik-verseuchte Meere – was zunächst wie ein Weltuntergangsszenario klingt, beschreibt den ökologischen Zustand, welcher zum heutigen Tage in Deutschland, Europa und der ganzen Welt die Realität darstellt. Der Mensch hat durch sein Verhalten, insbesondere in den letzten Jahrzehnten, der Erde „seinen Stempel aufgedrückt“, denn die ökologischen Gefahren, insbesondere die Biodiversitätskrise und der Klimawandel, sind auf den Menschen zurückzuführen. Die Folgen des Klimawandels drohen mehr denn je entscheidende Kipppunkte zu passieren, was den ökologischen Zerstörungsprozess noch beschleunigen wird. Das derzeitige Artensterben hat mittlerweile solche Ausmaße angenommen, dass es zu den sechs gravierendsten Artensterben in denletzten 540 Millionen Jahren gezählt werden muss. Die Arbeit analysiert vor diesem Hintergrund die Möglichkeit der Normierung eigener Rechte der Natur in der deutschen Rechtsordnung. Als Inspiration hierzu wird der Vergleich zur Eigenrechtsgesetzgebung in Neuseeland gezogen. Neuseeland normierte als eines der ersten Länder der Welt eigene Rechte der Natur. Die Gesetzgebung wurde weltweit als umweltrechtliche Pionierleistung gefeiert. In Zeiten der Klima- und Biodiversitätskrise liegt daher der Gedanke nahe, auch im deutschen Rechtssystem über die rechtliche Aufwertung der Natur nach neuseeländischem Vorbild nachzudenken. Die Arbeit befasst sich daher mit der Frage, ob Rechte der Natur nach neuseeländischem Vorbild in Deutschland sowohl zulässig als auch geboten und erforderlich wären.
Katharina Bader-Plabst
Kapitel 2. Rechte der Natur als Ausdruck der Mensch-Natur-Beziehung
Zusammenfassung
Albert Schweitzer beschreibt mit seinem eben genannten Zitat zwei wesentliche Punkte. Zum einen wird deutlich, dass der Mensch als Teil der Natur sein Leben inmitten derselben führt. Dies ist zutreffend, auch wenn einem die Natur im Alltag einer Industriegesellschaft nicht mehr allgegenwärtig erscheint. Trotzdem bildet die Natur weiterhin die absolute Lebensgrundlage des Menschen. Zum anderen benennt das Zitat die Natur selbst als „Leben, das leben will“. Die Natur als eigenes Lebewesen, nicht nur als Ressource, wird in vielen Teilen der Gesellschaft heute nicht (mehr) erkannt oder verstanden.
Katharina Bader-Plabst
Kapitel 3. Aotearoa – Neuseeland
Zusammenfassung
Aotearoa, wie Neuseeland von den Maori genannt wird, übernahm erstmals im Jahr 2014 Eigenrechte der Natur in seine Gesetzgebung. Mit dem Te Urewera Act 2014 (Te Urewera Act) wird der Te Urewera, ein Waldgebiet auf der Nordinsel des Landes, als Rechtsperson anerkannt. Eine weitere Normierung folgte im Jahr 2017 mit dem Te Awa Tupua (Whanganui River Claims Settlement) Act 2017 (Te Awa Tupua Act), wodurch der Whanganui Fluss ebenfalls als Rechtsperson normiert wird.
Katharina Bader-Plabst
Kapitel 4. Deutschland
Zusammenfassung
Während am anderen Ende der Welt die Eigenrechte der Natur bereits Einzug in die Rechtsordnung gefunden haben, sucht man im deutschen Recht noch vergebens danach. Anders als die Maori Neuseelands, haben sich die Menschen der westlichen Kultur über die Jahre immer weiter von der Natur entfernt. Hierzulande wird das Mensch-Natur-Verhältnis als Herrschaftsverhältnis verstanden.
Katharina Bader-Plabst
Kapitel 5. Fazit
Zusammenfassung
Rechte der Natur sind in westlichen Rechtsordnungen bislang noch eine Seltenheit. Zum Teil vermag dieses Konzept dem ein oder anderen noch als völlig „unrealistisches Hirngespinnst“ vorkommen. Allerdings zeigt die allgemeine Stimmung in Deutschland, dass der Natur wieder eine größere Bedeutung beigemessen wird und die Gesellschaft mehrheitlich eigene Rechte der Natur befürwortet. Zudem verdeutlicht die Gesetzgebung in Neuseeland, dass die Implementierung von eigenen Rechten der Natur in einer westlichen Rechtsordnung durchaus möglich ist.
Katharina Bader-Plabst
Backmatter
Metadaten
Titel
Natur als Rechtssubjekt
verfasst von
Katharina Bader-Plabst
Copyright-Jahr
2024
Electronic ISBN
978-3-658-44120-3
Print ISBN
978-3-658-44119-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-44120-3

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